Gefragt
Die Ratsfraktion Die Linke erkundigt sich nach den erforderlichen Abständen aus Lärmschutzgründen zwischen einem Veranstaltungsort und Wohnbebauung in einem urbanen Baugebiet. Hintergrund sind Nutzungskonflikte an Veranstaltungsorten wie dem „Kamp“, für die eine solche Gebietsausweisung als mögliche planungsrechtliche Lösung hinterfragt wird.
Antwort der Verwaltung
Die Verwaltung erklärt, dass erforderliche Abstände zwischen Wohnen und Gewerbe im Einzelfall geprüft werden müssen und nicht pauschal festgelegt werden können. Maßgeblich sind dabei Lärmimmissionen mit Richtwerten von 63 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts. Bezogen auf das Quartier am Niedermühlenkamp („Das Kamp“) sieht die Verwaltung keine Grundlage für ein Urbanes Gebiet, da dort vorwiegend Wohnbebauung mit entsprechendem Bestandsrecht existiert und eine Umplanung die bestehenden Konflikte nicht lösen könne.
- Für das Urbane Gebiet gilt tagsüber ein Immissionsrichtwert von 63 dB(A).
- Nachts gilt im Urbanen Gebiet ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A).
Von einer KI zusammengefasst – maßgeblich sind die verlinkten Originaldokumente.
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Termine aus den Kalendern der Parteien, automatisch abgerufen – Angaben ohne Gewähr.