Gefragt
Die FDP-Fraktion erkundigt sich nach der Strategie des Ordnungsamtes bezüglich der Nutzung von Außenständern durch den Bielefelder Einzelhandel während des Corona-Lockdowns. Zudem fragt sie, auf welche Weise den Händlern beim Aufstellen von Warenauslagen entgegengekommen werden kann.
Antwort der Verwaltung
Die Stadtverwaltung erläutert, dass das Aufstellen von Warenauslagen vor Geschäften rechtlich als Öffnung des Ladens gilt und den Vorgaben der Corona-Schutz-Verordnung sowie des Infektionsschutzgesetzes unterliegt. Bei den damaligen Inzidenzwerten war für viele Geschäfte lediglich das Abholen vorbestellter Waren zulässig, weshalb Außenständer nicht erlaubt waren. Statt Verstöße direkt zu sanktionieren, hat das Ordnungsamt die Händlervereinigungen über die Rechtslage informiert. Ein Abweichen von den rechtlichen Vorgaben ist nicht möglich, Öffnungsschritte hängen an sinkenden Infektionszahlen.
Von einer KI zusammengefasst – maßgeblich sind die verlinkten Originaldokumente.
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