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Anfrage 1643/2020-2025 · Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz · 1. Juni 2021 · TOP 3.2

Veränderungssperre Naturschutz

Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen vom 21.05.2021

  • Grüne

Gefragt

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erkundigt sich nach rechtlichen Möglichkeiten, um Baum- und Gehölzbestände ab Beginn eines Bauleitplanverfahrens vor vorzeitigen Rodungen zu schützen. Anlass sind Fälle, in denen Bäume bereits vor der Umweltprüfung gefällt wurden, weshalb auch nach der Anwendbarkeit einer Veränderungssperre oder einer städtischen Satzung gefragt wird.

Antwort der Verwaltung

Die Verwaltung erläutert, dass Gehölze unter bestimmten Bedingungen einstweilig als Naturdenkmal oder geschützter Landschaftsbestandteil gesichert werden können, wobei forstwirtschaftliche Nutzungen oft ausgenommen sind. Eine Veränderungssperre nach dem Baugesetzbuch ist im Einzelfall denkbar, wenn Baumfällungen eine erhebliche Grundstücksveränderung darstellen und städtische Planungsziele vereiteln. Für eine generelle Satzung für alle künftigen Planverfahren fehlt die Rechtsgrundlage; ein weitergehender Schutz wäre nur über eine gesonderte Baumschutzsatzung für bebaute Ortsteile möglich.

  • Zur guten forstwirtschaftlichen Praxis gehören auch Kahlschläge von bis zu 2 Hektar.

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