Gefragt
Die FDP-Fraktion fragt, auf welcher rechtlichen Grundlage der Oberbürgermeister plant, im Rat keine Aussprache zur Wahl einer Beigeordneten bzw. eines Beigeordneten zuzulassen. Zudem will sie wissen, welche kommunalrechtlichen Konsequenzen drohen, falls dem Oberbürgermeister die Befugnis für diese Entscheidung fehlen sollte.
Antwort der Verwaltung
Die Verwaltung führt aus, dass der Begriff der Wahl in der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen lediglich den Wahlvorschlag, den Wahlvorgang und das Feststellen des Ergebnisses umfasst, jedoch keine Aussprache vorsieht. Der Oberbürgermeister setzt die Tagesordnung fest, und das Rederecht der Ratsmitglieder besteht nur im Rahmen dieser Regelungen. Zudem bestehe am Vortag der Ratssitzung im Fachausschuss bereits die Möglichkeit zu einer Aussprache und Vorstellung des Bewerbers. Sollte ein Wahlverfahren dennoch rechtswidrig sein, greife die Beanstandungspflicht des Oberbürgermeisters oder der Weg eines Kommunalverfassungsstreits.
Von einer KI zusammengefasst – maßgeblich sind die verlinkten Originaldokumente.
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