Gefragt
Die Ratsfraktion DIE LINKE fragt, welche Möglichkeiten die Verwaltung in Bielefeld sieht, bei öffentlichem Interesse eine Enteignung von Baugrundstücken nach dem Baugesetzbuch durchzusetzen. Als Begründung führt sie an, dass dies aus aktuellem Anlass insbesondere bei Sanierungs- oder Stadtumbaugebietssatzungen intensiv diskutiert werden müsse.
Antwort der Verwaltung
Die Verwaltung verweist darauf, dass eine Enteignung nach dem Grundgesetz nur aufgrund eines Gesetzes zulässig ist und das Baugesetzbuch die möglichen Fälle in § 85 konkret aufzählt, was jeweils im Einzelfall geprüft werden muss. Der in der Anfrage genannte § 87 stellt lediglich eine zusätzliche gesetzliche Voraussetzung dar, wonach das Wohl der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern muss und der Zweck nicht anders erreicht werden kann. Eine beliebige Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit ist damit nicht möglich.
Von einer KI zusammengefasst – maßgeblich sind die verlinkten Originaldokumente.
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