Gefragt
Die Fraktion Die Linke fragt, ob Flächen auf Gehwegen, auf denen das Parken per Straßenverkehrsordnung zugelassen ist, daraufhin überprüft werden, ob die Anordnung rechtlich noch zulässig ist. Sie verweist dabei auf den Schutzbedarf für Fußgänger, Barrierefreiheit und erforderliche Mindestbreiten für Gehwege.
Antwort der Verwaltung
Die Stadtverwaltung antwortet, dass das Gehwegparken nach den bundesweiten Verwaltungsvorschriften angeordnet und im Einzelfall anhand der örtlichen Situation geprüft wird. Als Richtwert für eine verbleibende Restgehwegbreite gelten 1,80 Meter, wobei bereits angeordnetes Gehwegparken im Rahmen der laufenden Sachbearbeitung überprüft wird. Im Zuge des städtischen Parkraumkonzepts und der Mobilitätsstrategie sollen zudem Parkplätze und Gehwegparken zugunsten des Fuß- und Radverkehrs reduziert werden.
- Als Richtwert für die verbleibende Restgehwegbreite gelten 1,80 Meter.
Von einer KI zusammengefasst – maßgeblich sind die verlinkten Originaldokumente.
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Termine aus den Kalendern der Parteien, automatisch abgerufen – Angaben ohne Gewähr.