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Anfrage 5003/2020-2025 · Rat der Stadt Bielefeld · 3. November 2022 · TOP 3.4

Sozialleistungen aufgrund erhöhter Energiepreise

Anfrage von Herrn Gugat [Einzelvertreter der LiB] vom 27.10.2022

  • LiB

Gefragt

Der Einzelvertreter der Wählergemeinschaft Lokaldemokratie in Bielefeld fragt nach den konkreten Bedingungen, unter denen auch Personen mit regelmäßigem Einkommen wegen erhöhter Energiepreise Anspruch auf Sozialleistungen haben. Im Fokus stehen dabei einmalige oder fortlaufende Ansprüche, Antragsfristen, Vermögensgrenzen und drohende Stromsperren.

Antwort der Verwaltung

Die Verwaltung erklärt, dass tatsächliche Heizkosten grundsätzlich anerkannt werden und auch Personen knapp oberhalb der Einkommensgrenzen bei hohen Nachzahlungen einmalige oder laufende Hilfen beantragen können. Ansprüche auf Nachzahlungen müssen allerdings spätestens in dem Monat geltend gemacht werden, in dem die Zahlung fällig ist. Stromkosten sind pauschal im Regelbedarf enthalten, können von der Stadt nicht aufgestockt werden, jedoch können bei drohenden Sperren im Einzelfall Darlehen bewilligt werden.

  • Der monatliche Regelbedarf für Alleinstehende betrug 449 Euro, wovon 36,43 Euro auf Stromkosten entfielen.
  • Befristet bis zum 31. Dezember 2022 lag die Vermögensfreigrenze bei 60.000 Euro für Alleinstehende sowie 30.000 Euro für jede weitere Person.
  • Darlehen zur Abwendung von Stromsperren werden mit monatlich 10 Prozent (SGB II) bzw. 5 Prozent (SGB XII) des Regelbedarfs aufgerechnet.

Von einer KI zusammengefasst – maßgeblich sind die verlinkten Originaldokumente.

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