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Anfrage 7027/2020-2025 · Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz · 7. November 2023 · TOP 2.4

Kommunale Wärmeplanung

Anfrage der CDU vom 31.10.2023

  • CDU
Anfrage und Antwort – von einer KI zusammengefasst
Gefragt
Die CDU-Fraktion fragt, unter welchen Bedingungen die Kommunale Wärmeplanung in Bielefeld im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes als abgeschlossen gilt und wie die Kommunalpolitik sowie die Bezirksvertretungen in den Planungsprozess einbezogen werden.
Antwort der Verwaltung
Die Verwaltung erklärt, dass die Kommunale Wärmeplanung als abgeschlossen gilt, sobald der Rat den Plan samt Zielszenario und Umsetzungsmaßnahmen beschlossen und veröffentlicht hat. Ein früherer Ratsbeschluss führt grundsätzlich nicht zu vorgezogenen Pflichten des Gebäudeenergiegesetzes, es sei denn, Gebiete werden gesondert als Ausbaugebiete für Wärmenetze ausgewiesen. Die genauen Schritte zur Beteiligung von Politik und Öffentlichkeit befinden sich in der Erarbeitung und sollen den Gremien im ersten Quartal 2024 vorgestellt werden.
Zahlen
  • Für Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern ist der 30. Juni 2026 die Frist zur Erstellung des Wärmeplans.
  • Für Neubauten gilt die Pflicht zum Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien ab dem 1. Januar 2024.
  • Die gesetzliche Umsetzung auf Landesebene in Nordrhein-Westfalen ist für das zweite Quartal 2024 vorgesehen.

#Kommunale Wärmeplanung #Gebäudeenergiegesetz #Wärmenetze #Klimaschutz

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