Gefragt
Die SPD-Fraktion erkundigt sich bezüglich der Nachnutzung der Gebäude des ehemaligen Jöllenbecker Freibads im Bebauungsplanverfahren „Kombibad Jöllenbeck“, woraus sich die Beschränkung auf maximal ein Vollgeschoss ergibt. Zudem fragt sie, ob eine Änderung festgesetzt werden kann, um mindestens zwei Vollgeschosse zuzulassen.
Antwort der Verwaltung
Die Verwaltung erläutert, dass die eingeschossige Bauweise festgesetzt wurde, um das Erscheinungsbild zu ordnen und die bestehende Struktur des Gebäudes grundsätzlich beizubehalten. Weil bewusst keine konkrete Gebäudehöhe vorgeschrieben wurde, ist eine Aufstockung auf zwei Geschosse in Teilen möglich, sofern das obere Geschoss kein Vollgeschoss nach Landesbauordnung ist. Eine Änderung der Festsetzung würde die Grundzüge der Planung berühren und durch einen erneuten Beschluss sowie eine erneute Offenlage zu Zeitverzögerungen führen.
- Im Entwurf des Bebauungsplans ist als Zahl der Vollgeschosse maximal ein Vollgeschoss vorgeschrieben.
Von einer KI zusammengefasst – maßgeblich sind die verlinkten Originaldokumente.
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