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Anfrage 0622/2020-2025 · Schul- u. Sportausschuss · 23. Februar 2021 · TOP 2.3.1

Benennung von Mitgliedern mit beratender Stimme im SchA in der LP 2020-2025

Anfrage der BIG vom 15.01.2021

Gefragt

Die Wählervereinigung BIG fragt, ob der Schul- und Sportausschuss dem Rat empfehlen kann, je eine Vertretung der muslimischen und der ezidischen Religionsgemeinschaft als beratende Mitglieder zu berufen. Zur Begründung verweist sie auf den hohen Anteil entsprechender Schülerinnen und Schüler sowie das Gebot der Gleichberechtigung.

Antwort der Verwaltung

Die Verwaltung stellt klar, dass nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen lediglich eine gesetzliche Verpflichtung zur Berufung von Vertretern der evangelischen und katholischen Kirche besteht. Der Rat kann jedoch im Rahmen seines Ermessens weitere sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner mit beratender Stimme berufen, sofern hierfür Wahlvorschläge von Fraktionen oder Gruppen vorliegen. Bei einer solchen Entscheidung müssten Ausschuss und Rat allerdings prüfen, wer als legitimierte Ansprechperson gilt und wie der Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber weiteren Religionsgemeinschaften gewahrt wird.

Von einer KI zusammengefasst – maßgeblich sind die verlinkten Originaldokumente.