Gefragt
Die CDU-Fraktion fragt nach der rechtlichen Grundlage für den über Lautsprecher verstärkten Ruf des Muezzins am 17. April 2020 an der Vatan-Moschee. Hintergrund sind Irritationen bei Anwohnenden und beobachtete Menschenansammlungen auf dem Gelände während der damaligen Coronaschutzmaßnahmen.
Antwort der Verwaltung
Die Verwaltung verweist grundsätzlich auf das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung gemäß Grundgesetz, welches für Glockengeläut ebenso wie für Muezzinrufe gelte. Zwar beinhalte die Baugenehmigung der Moschee keine Genehmigung für Muezzinrufe mit oder ohne Lautsprecheranlage, jedoch handelte es sich um eine einmalige symbolische Aktion im Schulterschluss mit christlichen Kirchen und der jüdischen Gemeinde. Aus Sicht des Immissionsschutzes bestanden gegen dieses einmalige Ereignis keine Bedenken.
Von einer KI zusammengefasst – maßgeblich sind die verlinkten Originaldokumente.
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Termine aus den Kalendern der Parteien, automatisch abgerufen – Angaben ohne Gewähr.