Gefragt
Die SPD-Fraktion fragt, ob und unter welchen Voraussetzungen die in der Gemeindeordnung NRW genannten Kompetenzen der Bezirksvertretungen an den Rat oder einen Ausschuss übertragen werden können. Sie möchte damit klären, ob der Rat bezirkliche Kompetenzen an sich ziehen kann oder ob es sich um unentziehbare Entscheidungsrechte handelt.
Antwort der Verwaltung
Das Rechtsamt stellt klar, dass die Bezirksvertretungen über originäre und gesetzlich unentziehbare Entscheidungsbefugnisse für Angelegenheiten verfügen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Dadurch wird die Allzuständigkeit des Rates für bezirkliche Belange eingeschränkt, während seine Grundsatz- und Leitentscheidungsrechte sowie das Budgetrecht unberührt bleiben. Zur Wahrung der Gesamtinteressen der Stadt bestimmt der Rat jedoch per Hauptsatzung die genaue Aufgabenabgrenzung, kann allgemeine Richtlinien erlassen und über ein gesetzliches Widerspruchsrecht letztlich endgültig entscheiden.
Von einer KI zusammengefasst – maßgeblich sind die verlinkten Originaldokumente.
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