Gefragt
Die SPD-Fraktion und ein Vertreter der Partei Die Linke fragen, ob durch verwaltungsinterne Absprachen oder Vereinbarungen mit Schulleitungen Schulanfängern, die an ihrer Wunschschule abgelehnt wurden, zumindest der Zweitwunsch erfüllt oder priorisiert werden kann.
Antwort der Verwaltung
Das Amt für Schule erklärt, dass das Aufnahmeverfahren und die Kriterien bei Anmeldeüberhängen gesetzlich in der Ausbildungsordnung Grundschule geregelt sind. Aufnahme- und Auswahlentscheidungen liegen ausschließlich in der Zuständigkeit der Schulleitungen, weshalb die Stadt als Schulträger keine entsprechenden Absprachen treffen kann. Der Schulträger ist lediglich für die Festlegung der baulichen Aufnahmekapazitäten zuständig.
Von einer KI zusammengefasst – maßgeblich sind die verlinkten Originaldokumente.
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